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Loveparade in Duisburg – Debakel statt Spektakel
Haftung des Veranstalters
Bei Veranstaltungen und Events haftet zivilrechtlich, strafrechtlich und auch ordnungsrechtlich in erster Linie der Veranstalter. Seine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht wird rechtlich damit begründet, dass er mit der Veranstaltung eine Gefahrenquelle schafft. Deshalb muss der Organisator dafür sorgen, dass Besucher bei der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Den Veranstalter trifft ein hohes Haftungsrisiko. Er ist für den reibungslosen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zuständig. Dabei muss er nicht nur für sein Handeln gerade stehen, sondern auch für das seiner Gehilfen, hier also das der Ordnungskräfte. Außerdem ist sein Verantwortungsbereich sehr groß. Denn er muss alle möglichen Risiken beachten und alle erdenklichen Schutzmaßnahmen für die Besucher ergreifen. In Hinblick auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen, die bereits bei einzelnen Verletzten erheblich sein können, schließt ein Veranstalter meist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Eine solche Haftpflichtversicherung gibt es auch im Fall der Loveparade 2010, die eine Deckungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen aufweist. Doch in Anbetracht der Vielzahl der Opfer und Verletzten, wird dieser Betrag kaum für die Entschädigung ausreichen. Für Schadensersatzansprüche, die über diesen Betrag hinausgehen, haftet die Veranstalter-GmbH mit ihrem Stammkapital. Nur wenn der Geschäftsführer für das Unglück persönlich verantwortlich gemacht werden kann, muss er auch mit seinem Privatvermögen haften.
Mithaftung der Stadt Duisburg
Allerdings kommt eine Mithaftung der Stadt Duisburg in Frage, wenn sich herausstellen sollte, dass der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung alle Auflagen und Angaben der Genehmigungsbehörde eingehalten hat. Eine Haftung der Bauaufsichtsbehörde kommt in Betracht, wenn sie die Veranstaltung wegen offensichtlicher Sicherheitsmängel nicht genehmigen durfte. Im Fall war die untere Bauaufsicht im Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg für die Genehmigung zuständig. Sie musste prüfen, ob die Veranstaltung den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügt. Bei Versammlungsstätten gibt es in den einzelnen Bundesländern jeweils eine sog. Versammlungsstättenverordnung. In Nordrhein-Westfalen enthält die Sonderbauverordnung (SBauVO) die für Versammlungen maßgeblichen Vorschriften. Laut § 38 SBauVO ist der Betreiber, also der Grundstückseigentümer, für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleisten. Diese Verantwortlichkeit kann der Betreiber schriftlich auf den Veranstalter übertragen. Somit muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, ob eventuell eine solche schriftliche Vereinbarung zur Verpflichtung des Veranstalters im vorliegenden Fall getroffen worden ist. Unabhängig davon kommt auch eine Haftung des Eigentümers des Veranstaltungsgeländes in Betracht. Bei mehreren Verantwortlichen haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch wählen, von wem er den Schadensersatz fordert. Bis zur vollständigen Begleichung bleiben alle Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet.
Erstellung eines Sicherheitskonzepts
Der Veranstalter ist laut Gesetz verpflichtet, für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde hat diesbezüglich auch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei der Ausarbeitung eines tragfähigen Sicherheitskonzeptes miteinbezogen und es schließlich durch ein Gutachten eines Sachverständigen prüfen lassen. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins Spiegel Online hat die zuständige Behörde dem Loveparadeveranstalter eine Ausnahmegenehmigung (Nutzungsänderung) in Hinblick auf die Einhaltung der für die Fluchtwege vorgeschriebenen Breite erteilt und auch auf Feuerwehrpläne verzichtet. Gleichzeitig gab die Bauaufsichtsbehörde dem Veranstalter eine maximale Besucherzahl von 250.000 Personen vor. Wie breit die Fluchtwege sein müssen, schreibt die SBauVO vor: Für Veranstaltungen im Freien muss der Fluchtweg pro 600 Personen mindestens 1,20 m betragen. Hatte die Genehmigungsbehörde überhaupt einen Ermessensspielraum, von den gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege abzuweichen? Und wenn ja: Hat sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Es wird entscheidend darauf ankommen, wie viele Besucher tatsächlich auf der Loveparade waren, für wie viele Besucher das Gelände ausgelegt war und wie viele Personen ungefährdet durch den Tunnel geschleust werden konnten. In Anbetracht der Besucherzahl wird zu ermitteln sein, ob die Loveparade überhaupt für diesen Veranstaltungsort genehmigt werden durfte. Denn laut der Sonderbauverordnung sind auf dem Veranstaltungsgelände zwei Personen pro Quadratmeter einzuplanen.
date: 29.07.2010 14:18 UhrBei Veranstaltungen und Events haftet zivilrechtlich, strafrechtlich und auch ordnungsrechtlich in erster Linie der Veranstalter. Seine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht wird rechtlich damit begründet, dass er mit der Veranstaltung eine Gefahrenquelle schafft. Deshalb muss der Organisator dafür sorgen, dass Besucher bei der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Den Veranstalter trifft ein hohes Haftungsrisiko. Er ist für den reibungslosen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zuständig. Dabei muss er nicht nur für sein Handeln gerade stehen, sondern auch für das seiner Gehilfen, hier also das der Ordnungskräfte. Außerdem ist sein Verantwortungsbereich sehr groß. Denn er muss alle möglichen Risiken beachten und alle erdenklichen Schutzmaßnahmen für die Besucher ergreifen. In Hinblick auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen, die bereits bei einzelnen Verletzten erheblich sein können, schließt ein Veranstalter meist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Eine solche Haftpflichtversicherung gibt es auch im Fall der Loveparade 2010, die eine Deckungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen aufweist. Doch in Anbetracht der Vielzahl der Opfer und Verletzten, wird dieser Betrag kaum für die Entschädigung ausreichen. Für Schadensersatzansprüche, die über diesen Betrag hinausgehen, haftet die Veranstalter-GmbH mit ihrem Stammkapital. Nur wenn der Geschäftsführer für das Unglück persönlich verantwortlich gemacht werden kann, muss er auch mit seinem Privatvermögen haften.
Mithaftung der Stadt Duisburg
Allerdings kommt eine Mithaftung der Stadt Duisburg in Frage, wenn sich herausstellen sollte, dass der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung alle Auflagen und Angaben der Genehmigungsbehörde eingehalten hat. Eine Haftung der Bauaufsichtsbehörde kommt in Betracht, wenn sie die Veranstaltung wegen offensichtlicher Sicherheitsmängel nicht genehmigen durfte. Im Fall war die untere Bauaufsicht im Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg für die Genehmigung zuständig. Sie musste prüfen, ob die Veranstaltung den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügt. Bei Versammlungsstätten gibt es in den einzelnen Bundesländern jeweils eine sog. Versammlungsstättenverordnung. In Nordrhein-Westfalen enthält die Sonderbauverordnung (SBauVO) die für Versammlungen maßgeblichen Vorschriften. Laut § 38 SBauVO ist der Betreiber, also der Grundstückseigentümer, für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleisten. Diese Verantwortlichkeit kann der Betreiber schriftlich auf den Veranstalter übertragen. Somit muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, ob eventuell eine solche schriftliche Vereinbarung zur Verpflichtung des Veranstalters im vorliegenden Fall getroffen worden ist. Unabhängig davon kommt auch eine Haftung des Eigentümers des Veranstaltungsgeländes in Betracht. Bei mehreren Verantwortlichen haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch wählen, von wem er den Schadensersatz fordert. Bis zur vollständigen Begleichung bleiben alle Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet.
Erstellung eines Sicherheitskonzepts
Der Veranstalter ist laut Gesetz verpflichtet, für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde hat diesbezüglich auch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei der Ausarbeitung eines tragfähigen Sicherheitskonzeptes miteinbezogen und es schließlich durch ein Gutachten eines Sachverständigen prüfen lassen. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins Spiegel Online hat die zuständige Behörde dem Loveparadeveranstalter eine Ausnahmegenehmigung (Nutzungsänderung) in Hinblick auf die Einhaltung der für die Fluchtwege vorgeschriebenen Breite erteilt und auch auf Feuerwehrpläne verzichtet. Gleichzeitig gab die Bauaufsichtsbehörde dem Veranstalter eine maximale Besucherzahl von 250.000 Personen vor. Wie breit die Fluchtwege sein müssen, schreibt die SBauVO vor: Für Veranstaltungen im Freien muss der Fluchtweg pro 600 Personen mindestens 1,20 m betragen. Hatte die Genehmigungsbehörde überhaupt einen Ermessensspielraum, von den gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege abzuweichen? Und wenn ja: Hat sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Es wird entscheidend darauf ankommen, wie viele Besucher tatsächlich auf der Loveparade waren, für wie viele Besucher das Gelände ausgelegt war und wie viele Personen ungefährdet durch den Tunnel geschleust werden konnten. In Anbetracht der Besucherzahl wird zu ermitteln sein, ob die Loveparade überhaupt für diesen Veranstaltungsort genehmigt werden durfte. Denn laut der Sonderbauverordnung sind auf dem Veranstaltungsgelände zwei Personen pro Quadratmeter einzuplanen.
















